Verband Philatelistischer Arbeitgemeinschaften e.V. (VPhA)

Satzung des VPhA

SATZUNG des Verbandes Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften (VPhA)
- gültig seit dem 11.09.1993 -
 

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein wurde am 11. September 1993 gegründet und führt den Namen "Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften", nachfolgend "Verband" genannt.
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze
  1. Der Verband vereinigt Arbeits- und Forschungsgemeinschaften sowie Motivarbeitsgemeinschaften, im folgenden kurz "Mitgliedsgemeinschaften" genannt, die im Bereich der spezialisierten Philatelie tätig sind (traditionell, postgeschichtlich und thematisch orientierte Philatelie). Der Verband dient mit seinen angeschlossenen Mitgliedsgemeinschaften der umfassenden Forschung auf allen Gebieten der Philatelie, die auch als historische Hilfswissenschaft ihre Anerkennung findet und damit zur Volksbildung beiträgt. Der Verband fördert über seine weltweit tätigen Mitgliedsgemeinschaften die internationale Gesinnung und die Völkerverständigung. Der Verband dient der besonderen Förderung der Jugendpflege durch Information, Beratung, Unterstützung und Gewinnung interessierter Jugendlicher für die Forschungsarbeit der Mitgliedsgemeinschaften.
  2. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder innerhalb des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. und gegenüber der philatelistischen Öffentlichkeit.
  3. Der Verband dient insbesondere der Förderung von Forschung und Literatur in allen Bereichen der Philatelie und Postgeschichte. Zu diesem Zweck unterstützt er die Publikationen seiner Mitgliedsgemeinschaften durch Information und Beratung sowie durch das Bemühen um finanzielle Förderung.
  4. Der Verband setzt sich für das philatelistische Ausstellungswesen ein und unterstützt die Ausbildung von Ausstellern und Preisrichtern.
  5. Der Verband fördert Informations- und Meinungsaustausch der philatelistischen Gemeinschaften untereinander. Er kann mit gleichgesinnten ausländischen Gemeinschaften zusammenarbeiten, um den Satzungszweck zu fördern.
  6. Der Verband ist überparteilich und überkonfessionell.
  7. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Eine Beteiligung an gewerblichen Unternehmungen ist ausgeschlossen. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  8. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsgemeinschaften erhalten keine Gewinnanteile.
  9. Die Mitgliedsgemeinschaften erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keine Kapitalanteile oder sonstigen Sacheinlagen zurück.
  10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  11. Der Verband kann auch zum Zweck der Erfüllung der mannigfaltigen Aufgaben auf dem Gebiete der Philatelie die Mitgliedschaft einer Organisation, die auf nationaler oder internationaler Ebene tätig ist oder errichtet wird, erwerben. Sowohl der Erwerb als auch die Aufgabe der Mitgliedschaft in einer solchen Organisation bedürfen der Zustimmung des Verbandstages. Die Haftung für Verbindlichkeiten aus einer Mitgliedschaft an einer solchen Organisation darf über die Beitragspflicht nicht hinausgehen.
  12. Der Verband beantragt die Mitgliedschaft im Bundes Deutscher Philatelisten e.V. (BDPh).
§ 3. Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede regional oder überregional in Deutschland organisierte Gemeinschaft werden, deren Zweck die Pflege und Förderung eines bestimmten, abgrenzbaren Teilgebietes der Philatelie und Postgeschichte ist.
  2. Ausgeschlossen ist der Erwerb der Mitgliedschaft einer Gemeinschaft für ein Teilgebiet, das bereits von einer dem Verband angehörenden oder vom Bund Deutscher Philatelisten anerkannten Gemeinschaft bearbeitet wird.
  3. Gemeinschaften, die vorwiegend wirtschaftliche Zwecke verfolgen, können nicht aufgenommen werden.
  4. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand des Verbandes zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von drei Monaten. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, eine Ablehnung ist zu begründen.
  5. Wird die Aufnahme einer Gemeinschaft abgelehnt, so hat die Gemeinschaft innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Ablehnung das Recht auf Berufung. Über die Berufung entscheidet der nächste Verbandstag endgültig. Eine Ablehnung durch den Verbandstag ist nicht anfechtbar.
  6. Durch Beschluß eines Verbandstages können Einzelpersonen, die sich besondere Verdienste um die Philatelie oder den Verband erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4. Rechte der Mitglieder
  1. Den Mitgliedsgemeinschaften stehen alle Einrichtungen und Leistungen des Verbandes zur Verfügung. Ihre Publikationen sollen in der Zeitschrift des Bundes Deutscher Philatelisten angezeigt werden.
  2. Die Mitgliedsgemeinschaften haben das Recht, zum Verbandstag Vertreter zu entsenden.
  3. Sie erhalten für jene ihrer Mitglieder, für die sie den Bundesbeitrag an den Verband abführen, Mitgliedsausweise des Bundes Deutscher Philatelisten e.V.
  4. Die Mitgliedsgemeinschaften können ihr Stimmrecht auf dem Bundestag des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. selbst ausüben, wenn sie dies drei Kalendermonate vor dem Bundestag beim Geschäftsführer des Verbandes schriftlich beantragen. Sie verfügen dabei über so viele Stimmen, wie sie Bundesbeiträge an den Verband abgeführt haben. Die erforderlichen Stimmzettel werden unmittelbar vor Beginn des Bundestages an den mit der ausgestellten Vollmacht versehenen Vertreter übergeben. Stimmzettel, die nicht bis zum Beginn des Bundestages abgeholt sind, fallen an den Verband zurück.
  5. Die Mitgliedsgemeinschaften haben das Recht, über den Vorstand des Verbandes Anträge auf finanzielle Unterstützung, insbesondere von Literaturprojekten durch die Stiftung zur Förderung von Philatelie und Postgeschichte, zu stellen.
  6. Die Mitgliedsgemeinschaften können in ihrem Namen den Zusatz "im Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften des BDPh" führen.
§ 5. Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitgliedsgemeinschaften sind zur Mitarbeit an der Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Verbandes verpflichtet. Sie überlassen dem Verbandsvorstand kostenlos ein Exemplar ihrer regelmäßigen Publikation.
  2. Die Mitgliedsgemeinschaften geben dem Verband Namen und Anschriften ihrer Vorstandsmitglieder bekannt und unterrichten ihn unverzüglich über Änderungen. Sie informieren den Verband über Zeit und Ort ihrer philatelistischen Veranstaltungen.
  3. Alle Einzelmitglieder der Mitgliedsgemeinschaften mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland müssen einen jährlichen Bundesbeitrag an den Bund Deutscher Philatelisten e.V. entrichten. Sofern dies nicht bereits über einen anderen Verein, der über einen Verband dem Bund Deutscher Philatelisten angehört, erfolgt, sind die Mitgliedsgemeinschaften verpflichtet, diesen Beitrag an den Verband abzuführen.
  4. Die Mitgliedsgemeinschaften sind verpflichtet, dem Verband ein Verzeichnis ihrer Einzelmitglieder mit Angabe von deren BDPh-Mitgliedsnummer zur Verfügung zu stellen. Jeweils zum 31. Januar eines Jahres ist dem Geschäftsführer die aktuelle Mitgliederzahl mit Stand vom 1. Januar zu melden; hinzuzufügen ist eine Liste der ausgeschiedenen und der neu aufgenommenen Mitglieder.
  5. Die Mitgliedsgemeinschaften entrichten einen Jahresbeitrag an den Verband nach der Zahl der Mitglieder. Er ist jeweils bis zum 15. März zusammen mit dem Bundesbeiträgen fällig. Die Höhe des Jahresbeitrages für inländische bzw. ausländische Mitglieder wird jeweils vom Verbandstag festgesetzt.
  6. Für Einzelmitglieder die mehreren Mitgliedsgemeinschaften des Verbandes angehören, ist nur ein Verbandsbeitrag zu entrichten und zwar über die Gemeinschaft, über den sie dem Verband gemeldet sind.
§ 6. Beendigung einer Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet
        1. Durch Austritt,
        2. Durch Ausschluß seitens des Verbandsvorstandes,
        3. Durch Auflösung der Mitgliedsgemeinschaft,
        4. Durch Auflösung des Verbandes.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Jahres zulässig. Die Austrittserklärung muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.
  3. Eine Mitgliedsgemeinschaft kann nur dann aus dem Verband aus-geschlossen werden, wenn sie vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung des Verbandes verstößt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere bei schuldhaft unterlassener Beitragszahlung vor.
  4. Der Ausschluß soll der Mitgliedsgemeinschaft, wenn sie bei Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.
  5. Gegen den Ausschluß besteht das Recht des Einspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ausschusses beim Verbandsvorstand schriftlich einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Der Ausschluß einer Mitgliedsgemeinschaft wird mit dem Entscheid sofort wirksam.
  6. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluß ruht die Mitgliedschaft. Während dieser Zeit können Einrichtungen und Leistungen des Verbandes nach § 4 Abs. 1 nicht in Anspruch genommen werden.
§ 7. Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:

    1. Der Verbandstag,
    2. Der Verbandsvorstand,
    3. Die Fachstellen.
 
§ 8. Verbandstag
  1. Die Mitgliederversammlung des Verbandes ist der Verbandstag. Er besteht aus den erschienenen stimmberechtigten Vertretern der Mitgliedsgemeinschaften und dem Verbandsvorstand.
  2. Über den Verlauf und die Beschlüsse des Verbandstages ist unverzüglich eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist dem nächsten Verbandstag zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Jeder stimmberechtigte Vertreter einer Mitgliedsgemeinschaft hat auf dem Verbandstag eine Stimme für jedes Mitglied seiner Gemeinschaft, für das bis zum letzten Fälligkeitstermin (s. § 5 Abs. 6) vor dem Verbandstag der Verbandsbeitrag entrichtet wurde.
  4. Der Verbandstag findet alle 2 Jahre statt, möglichst im ersten Halbjahr des Kalenderjahres. In dem Jahr, in dem kein Verbandstag stattfindet, hat der Vorstand den Mitgliedsgemeinschaften rechtzeitig einen Jahresbericht und eine Kassenabrechnung vorzulegen.
  5. Ein außerordentlicher Verbandstag kann jederzeit vom Verbandsvorstand einberufen werden, wenn dies das Interesse des Verbandes erfordert. Er muß einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel aller Mitgliedsgemeinschaften es schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Grundes vom Verbandsvorstand fordert.
  6. Zum Verbandstag wird vom Verbandsvorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich eingeladen.
  7. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens sechs Wochen vor dem Verbandstag schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Die Ergänzung der Tagesordnung um nachträglich gestellte Anträge ist möglich, wenn sich der Verbandstag mehrheitlich für die Aufnahme dieser Anträge in die Tagesordnung ausspricht. Beschlüsse, die aufgrund nachträglicher Ergänzung der Tagesordnung zustandekommen, dürfen keine Satzungsänderungen zum Inhalt haben und keine finanziellen Verpflichtungen für die Mitglieder mit sich bringen.
  8. Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist beschlußfähig. Die Beschlüsse werden soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist im Fall von Stimmengleichheit eine Wiederholung erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag kann schriftlich und geheim abgestimmt werden. Über den Antrag entscheidet der Verbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit. Wahlen erfolgen auf Antrag schriftlich und geheim.
  9. Teilnahmeberechtigt am Verbandstag sind alle Mitglieder von Mitgliedsgemeinschaften des Verbandes.
§ 9. Aufgaben des Verbandstages
  1. Der Verbandstag hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung der Tagesordnung,
    2. Genehmigung der Niederschrift über den letzten Verbandstag,
    3. Entgegennahme der Jahresberichte des Verbandsvorstandes,
    4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
    5. Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
    6. Genehmigung des Haushaltes,
    7. Wahl und Abberufung des Verbandsvorstandes, 8. Wahl der Kassenprüfer,
    9. Beschlußfassung über Anträge,
    10. Festsetzung der Höhe des Verbandsbeitrages,
    11. Festlegung von Ort und Termin des nächsten Verbandstages,
    12. Beschlußfassung über Satzungsänderungen.
§ 10. Verbandsvorstand
  1. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er besteht aus:
    1. Dem Verbandsvorsitzenden und zwei Stellvertretern,
    2. Dem Geschäftsführer,
    3. Dem Schatzmeister.
  2. Die Ämter des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sollen so besetzt werden, daß dabei sowohl die Mitgliedsgemeinschaften der traditionellen Philatelie und Postgeschichte wie der thematischen Philatelie vertreten sind.
  3. Dem erweiterten Verbandsvorstand gehören zusätzlich neben dem geschäftsführenden Vorstand die Fachstellenleiter an.
  4. Zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes und zur Schaffung notwendiger Einrichtungen kann der Vorstand Mitarbeiter für besondere Aufgaben berufen.
  5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden vom Verbandstag für vier Jahre gewählt. Der geschäftsführende Verbandsvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Verbandsvorstandes im Laufe der Amtsdauer aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder die frei gewordene Stelle in einer Vorstandssitzung durch Zuwahl bis zum nächsten Verbandstag neu besetzen, soweit es sich nicht um den Vorstand im Sinne des § 26 BGB handelt.
  6. Der Verbandsvorsitzende oder dessen Stellvertreter vertreten den Verband jeder für sich allein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen die den Verband vermögensrechtlich verpflichten, sind schriftlich abzugeben. Die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder ist bei Rechtsgeschäften vermögensrechtlicher Art dahingehend beschränkt, daß zur Vornahme dieser Geschäfte der Vorsitzende und ein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
  7. Ein stellverstretender Verbandsvorsitzender vertritt den Vorsitzenden im Fall der Verhinderung.
  8. Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen oder nach mündlicher oder schriftlicher Absprache, über die eine Niederschrift anzufertigen ist. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt. Der Verbandsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter beruft eine Vorstandssitzung ein, sobald er es für erforderlich hält. Sie muß innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Verbandsvorstandes die Einberufung verlangen.
  9. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind oder schriftlich abgestimmt haben. Beschlüsse des Vorstandes sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verbandsvorsitzenden.
  10. Über die Vorstandssitzung ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 11. Fachstellen
  1. Es wird eine Fachstelle Ausstellungswesen für alle Belange philatelistischer Wettbewerbsausstellungen eingerichtet.
  2. Bei Bedarf werden für die direkte Betreuung der Mitgliedsgemeinschaften der einzelnen Hauptbereiche der Philatelie

    - traditionelle Philatelie,
    - Postgeschichte,
    - thematische Philatelie

    eigene Fachstellen eingerichtet. Diese Fachstellen vertreten die besonderen Belange ihrer Bereiche. Die Fachstellen können eigene Publikationen herausgeben und dafür ein Entgeld erheben, das in einem gesonderten Etat verwaltet wird.
  3. Die Leiter und Leiterinnen der Fachstellen/Referate werden vom geschäftsführenden Vorstand berufen.
§ 12. Kassenprüfer
  1. Sachliche und rechnerische Prüfung der Jahresrechnung und der Kassenangelegenheiten, einschließlich der Etats der Fachstellen, findet alljährlich durch die Kassenprüfer statt.
  2. Zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter werden vom Verbandstag für vier Jahre gewählt, sie dürfen weder dem geschäftsführenden Vorstand angehören, noch eine Fachstelle leiten.
  3. Die Kassenprüfer sind im Auftrag des Verbandstages zur jederzeitigen Prüfung der Kassenunterlagen berechtigt.
  4. Die Kassenprüfer haben dem Verbandstag über ihre Tätigkeit zu berichten und das Ergebnis schriftlich niederzulegen.
  5. Die Kassenprüfer haben sich zur Entlastung des Vorstandes zu äußern.
§ 13. Satzungsänderungen
  1. Satzungsänderungen können von den Mitgliedsgemeinschaften oder dem Verbandsvorstand beantragt werden.
  2. Satzungsänderungsanträge sind zusammen mit der Einladung und der Tagesordnung des Verbandstages in vollem Wortlaut schriftlich mitzuteilen.
  3. Ober den Antrag entscheidet der Verbandstag mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 14. Auflösung des Verbandes
  1. Über die Auflösung des Verbandes kann nur auf einem, für diesen Zweck besonders einberufenen, Verbandstag mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden werden, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder auf dem Verbandstag vertreten ist.
  2. Ist dieser Verbandstag nicht beschlußfähig, so entscheidet ein zweiter, innerhalb von zwei Monaten einzuberufender Verbandstag ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder ebenfalls mit Dreiviertelmehrheit.
  3. Im Falle der Auflösung des Verbandes ist das vorhandene Verbandsvermögen einer Organisation zur Förderung der Philatelie zuzuführen. Über die Verwendung des Verbandsvermögens ist gleichzeitig mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen.
§ 15. Schlußbestimmung
Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht ergänzend Anwendung.
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Verbandes am 11.09.1993 in Kassel beschlossen. Sie wird beim Amtsgericht Göttingen in das Vereinsregister eingetragen.
Bebra den 18. August 1996
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