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Verband Philatelistischer Arbeitgemeinschaften e.V. (VPhA)
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| Satzung des VPhA |
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SATZUNG des Verbandes Philatelistischer
Arbeitsgemeinschaften (VPhA)
- gültig seit dem 11.09.1993 -
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| § 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr |
- Der Verein wurde am 11. September 1993 gegründet und führt den Namen
"Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften", nachfolgend "Verband"
genannt.
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Der
Verband hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Hamburg eingetragen werden.
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Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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| § 2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze |
- Der Verband vereinigt Arbeits- und Forschungsgemeinschaften sowie
Motivarbeitsgemeinschaften, im folgenden kurz "Mitgliedsgemeinschaften"
genannt, die im Bereich der spezialisierten Philatelie tätig sind (traditionell,
postgeschichtlich und thematisch orientierte Philatelie). Der Verband
dient mit seinen angeschlossenen Mitgliedsgemeinschaften der umfassenden
Forschung auf allen Gebieten der Philatelie, die auch als historische
Hilfswissenschaft ihre Anerkennung findet und damit zur Volksbildung
beiträgt. Der Verband fördert über seine weltweit tätigen Mitgliedsgemeinschaften
die internationale Gesinnung und die Völkerverständigung. Der Verband
dient der besonderen Förderung der Jugendpflege durch Information, Beratung,
Unterstützung und Gewinnung interessierter Jugendlicher für die Forschungsarbeit
der Mitgliedsgemeinschaften.
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Er
vertritt die Interessen seiner Mitglieder innerhalb des Bundes Deutscher
Philatelisten e.V. und gegenüber der philatelistischen Öffentlichkeit.
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Der
Verband dient insbesondere der Förderung von Forschung und Literatur
in allen Bereichen der Philatelie und Postgeschichte. Zu diesem Zweck
unterstützt er die Publikationen seiner Mitgliedsgemeinschaften durch
Information und Beratung sowie durch das Bemühen um finanzielle Förderung.
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Der
Verband setzt sich für das philatelistische Ausstellungswesen ein und
unterstützt die Ausbildung von Ausstellern und Preisrichtern.
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Der
Verband fördert Informations- und Meinungsaustausch der philatelistischen
Gemeinschaften untereinander. Er kann mit gleichgesinnten ausländischen
Gemeinschaften zusammenarbeiten, um den Satzungszweck zu fördern.
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Der
Verband ist überparteilich und überkonfessionell.
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Der
Verband ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Eine Beteiligung an gewerblichen Unternehmungen ist ausgeschlossen.
Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der
jeweils gültigen Fassung.
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Mittel
des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitgliedsgemeinschaften erhalten keine Gewinnanteile.
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Die
Mitgliedsgemeinschaften erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Verbandes keine Kapitalanteile oder sonstigen Sacheinlagen
zurück.
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Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Der
Verband kann auch zum Zweck der Erfüllung der mannigfaltigen Aufgaben
auf dem Gebiete der Philatelie die Mitgliedschaft einer Organisation,
die auf nationaler oder internationaler Ebene tätig ist oder errichtet
wird, erwerben. Sowohl der Erwerb als auch die Aufgabe der Mitgliedschaft
in einer solchen Organisation bedürfen der Zustimmung des Verbandstages.
Die Haftung für Verbindlichkeiten aus einer Mitgliedschaft an einer
solchen Organisation darf über die Beitragspflicht nicht hinausgehen.
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Der
Verband beantragt die Mitgliedschaft im Bundes Deutscher Philatelisten
e.V. (BDPh).
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| § 3. Mitgliedschaft |
- Mitglied kann jede regional oder überregional in Deutschland organisierte
Gemeinschaft werden, deren Zweck die Pflege und Förderung eines bestimmten,
abgrenzbaren Teilgebietes der Philatelie und Postgeschichte ist.
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Ausgeschlossen
ist der Erwerb der Mitgliedschaft einer Gemeinschaft für ein Teilgebiet,
das bereits von einer dem Verband angehörenden oder vom Bund Deutscher
Philatelisten anerkannten Gemeinschaft bearbeitet wird.
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Gemeinschaften,
die vorwiegend wirtschaftliche Zwecke verfolgen, können nicht aufgenommen
werden.
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Anträge
auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand des Verbandes
zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von
drei Monaten. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, eine Ablehnung ist zu begründen.
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Wird
die Aufnahme einer Gemeinschaft abgelehnt, so hat die Gemeinschaft innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Ablehnung das Recht
auf Berufung. Über die Berufung entscheidet der nächste Verbandstag
endgültig. Eine Ablehnung durch den Verbandstag ist nicht anfechtbar.
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Durch
Beschluß eines Verbandstages können Einzelpersonen, die sich besondere
Verdienste um die Philatelie oder den Verband erworben haben, zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
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| § 4. Rechte der Mitglieder |
- Den Mitgliedsgemeinschaften stehen alle Einrichtungen und Leistungen
des Verbandes zur Verfügung. Ihre Publikationen sollen in der Zeitschrift
des Bundes Deutscher Philatelisten angezeigt werden.
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Die
Mitgliedsgemeinschaften haben das Recht, zum Verbandstag Vertreter zu
entsenden.
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Sie
erhalten für jene ihrer Mitglieder, für die sie den Bundesbeitrag an
den Verband abführen, Mitgliedsausweise des Bundes Deutscher Philatelisten
e.V.
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Die
Mitgliedsgemeinschaften können ihr Stimmrecht auf dem Bundestag des
Bundes Deutscher Philatelisten e.V. selbst ausüben, wenn sie dies drei
Kalendermonate vor dem Bundestag beim Geschäftsführer des Verbandes
schriftlich beantragen. Sie verfügen dabei über so viele Stimmen, wie
sie Bundesbeiträge an den Verband abgeführt haben. Die erforderlichen
Stimmzettel werden unmittelbar vor Beginn des Bundestages an den mit
der ausgestellten Vollmacht versehenen Vertreter übergeben. Stimmzettel,
die nicht bis zum Beginn des Bundestages abgeholt sind, fallen an den
Verband zurück.
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Die
Mitgliedsgemeinschaften haben das Recht, über den Vorstand des Verbandes
Anträge auf finanzielle Unterstützung, insbesondere von Literaturprojekten
durch die Stiftung zur Förderung von Philatelie und Postgeschichte,
zu stellen.
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Die
Mitgliedsgemeinschaften können in ihrem Namen den Zusatz "im Verband
Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften des BDPh" führen.
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| § 5. Pflichten der Mitglieder |
- Die Mitgliedsgemeinschaften sind zur Mitarbeit an der Erfüllung
der Aufgaben und Ziele des Verbandes verpflichtet. Sie überlassen dem
Verbandsvorstand kostenlos ein Exemplar ihrer regelmäßigen Publikation.
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Die
Mitgliedsgemeinschaften geben dem Verband Namen und Anschriften ihrer
Vorstandsmitglieder bekannt und unterrichten ihn unverzüglich über Änderungen.
Sie informieren den Verband über Zeit und Ort ihrer philatelistischen
Veranstaltungen.
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Alle
Einzelmitglieder der Mitgliedsgemeinschaften mit Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland müssen einen jährlichen Bundesbeitrag an den Bund Deutscher
Philatelisten e.V. entrichten. Sofern dies nicht bereits über einen
anderen Verein, der über einen Verband dem Bund Deutscher Philatelisten
angehört, erfolgt, sind die Mitgliedsgemeinschaften verpflichtet, diesen
Beitrag an den Verband abzuführen.
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Die
Mitgliedsgemeinschaften sind verpflichtet, dem Verband ein Verzeichnis
ihrer Einzelmitglieder mit Angabe von deren BDPh-Mitgliedsnummer zur
Verfügung zu stellen. Jeweils zum 31. Januar eines Jahres ist dem Geschäftsführer
die aktuelle Mitgliederzahl mit Stand vom 1. Januar zu melden; hinzuzufügen
ist eine Liste der ausgeschiedenen und der neu aufgenommenen Mitglieder.
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Die
Mitgliedsgemeinschaften entrichten einen Jahresbeitrag an den Verband
nach der Zahl der Mitglieder. Er ist jeweils bis zum 15. März zusammen
mit dem Bundesbeiträgen fällig. Die Höhe des Jahresbeitrages für inländische
bzw. ausländische Mitglieder wird jeweils vom Verbandstag festgesetzt.
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Für
Einzelmitglieder die mehreren Mitgliedsgemeinschaften des Verbandes
angehören, ist nur ein Verbandsbeitrag zu entrichten und zwar über die
Gemeinschaft, über den sie dem Verband gemeldet sind.
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| § 6. Beendigung einer Mitgliedschaft |
- Die Mitgliedschaft endet
1. Durch Austritt,
2. Durch Ausschluß seitens des Verbandsvorstandes,
3. Durch Auflösung der Mitgliedsgemeinschaft,
4. Durch Auflösung des Verbandes.
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Der
Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zum 31. Dezember eines Jahres zulässig. Die Austrittserklärung muß schriftlich
gegenüber dem Vorstand erfolgen.
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Eine
Mitgliedsgemeinschaft kann nur dann aus dem Verband aus-geschlossen
werden, wenn sie vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen
die Grundsätze oder Ordnung des Verbandes verstößt. Ein Verstoß im Sinne
von Satz 1 liegt insbesondere bei schuldhaft unterlassener Beitragszahlung
vor.
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Der
Ausschluß soll der Mitgliedsgemeinschaft, wenn sie bei Beschlußfassung
nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht
werden.
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Gegen
den Ausschluß besteht das Recht des Einspruchs. Er ist spätestens einen
Monat nach Bekanntgabe des Ausschusses beim Verbandsvorstand schriftlich
einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Der Ausschluß einer Mitgliedsgemeinschaft
wird mit dem Entscheid sofort wirksam.
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Bis
zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluß ruht die Mitgliedschaft.
Während dieser Zeit können Einrichtungen und Leistungen des Verbandes
nach § 4 Abs. 1 nicht in Anspruch genommen werden.
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| § 7. Organe des Verbandes |
Die Organe des Verbandes sind:
1. Der Verbandstag,
2. Der Verbandsvorstand,
3. Die Fachstellen.
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| § 8. Verbandstag |
- Die Mitgliederversammlung des Verbandes ist der Verbandstag. Er
besteht aus den erschienenen stimmberechtigten Vertretern der Mitgliedsgemeinschaften
und dem Verbandsvorstand.
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Über
den Verlauf und die Beschlüsse des Verbandstages ist unverzüglich eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist
dem nächsten Verbandstag zur Genehmigung vorzulegen.
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Jeder
stimmberechtigte Vertreter einer Mitgliedsgemeinschaft hat auf dem Verbandstag
eine Stimme für jedes Mitglied seiner Gemeinschaft, für das bis zum
letzten Fälligkeitstermin (s. § 5 Abs. 6) vor dem Verbandstag der Verbandsbeitrag
entrichtet wurde.
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Der
Verbandstag findet alle 2 Jahre statt, möglichst im ersten Halbjahr
des Kalenderjahres. In dem Jahr, in dem kein Verbandstag stattfindet,
hat der Vorstand den Mitgliedsgemeinschaften rechtzeitig einen Jahresbericht
und eine Kassenabrechnung vorzulegen.
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Ein
außerordentlicher Verbandstag kann jederzeit vom Verbandsvorstand einberufen
werden, wenn dies das Interesse des Verbandes erfordert. Er muß einberufen
werden, wenn mindestens ein Viertel aller Mitgliedsgemeinschaften es
schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Grundes vom Verbandsvorstand
fordert.
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Zum
Verbandstag wird vom Verbandsvorstand unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich eingeladen.
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Anträge
zur Tagesordnung müssen spätestens sechs Wochen vor dem Verbandstag
schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Die Ergänzung der Tagesordnung
um nachträglich gestellte Anträge ist möglich, wenn sich der Verbandstag
mehrheitlich für die Aufnahme dieser Anträge in die Tagesordnung ausspricht.
Beschlüsse, die aufgrund nachträglicher Ergänzung der Tagesordnung zustandekommen,
dürfen keine Satzungsänderungen zum Inhalt haben und keine finanziellen
Verpflichtungen für die Mitglieder mit sich bringen.
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Jeder
ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist beschlußfähig. Die Beschlüsse
werden soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist im Fall von Stimmengleichheit
eine Wiederholung erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag kann schriftlich
und geheim abgestimmt werden. Über den Antrag entscheidet der Verbandstag
mit einfacher Stimmenmehrheit. Wahlen erfolgen auf Antrag schriftlich
und geheim.
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Teilnahmeberechtigt
am Verbandstag sind alle Mitglieder von Mitgliedsgemeinschaften des
Verbandes.
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| § 9. Aufgaben des Verbandstages |
- Der Verbandstag hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Genehmigung der Tagesordnung,
2. Genehmigung der Niederschrift über den letzten Verbandstag,
3. Entgegennahme der Jahresberichte des Verbandsvorstandes,
4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
5. Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
6. Genehmigung des Haushaltes,
7. Wahl und Abberufung des Verbandsvorstandes, 8. Wahl der Kassenprüfer,
9. Beschlußfassung über Anträge,
10. Festsetzung der Höhe des Verbandsbeitrages,
11. Festlegung von Ort und Termin des nächsten Verbandstages,
12. Beschlußfassung über Satzungsänderungen.
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| § 10. Verbandsvorstand |
- Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des
Verbandes. Er besteht aus:
1. Dem Verbandsvorsitzenden und zwei Stellvertretern,
2. Dem Geschäftsführer,
3. Dem Schatzmeister.
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Die
Ämter des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sollen so besetzt werden,
daß dabei sowohl die Mitgliedsgemeinschaften der traditionellen Philatelie
und Postgeschichte wie der thematischen Philatelie vertreten sind.
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Dem
erweiterten Verbandsvorstand gehören zusätzlich neben dem geschäftsführenden
Vorstand die Fachstellenleiter an.
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Zur
Erfüllung der Aufgaben des Verbandes und zur Schaffung notwendiger Einrichtungen
kann der Vorstand Mitarbeiter für besondere Aufgaben berufen.
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Die
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden vom Verbandstag
für vier Jahre gewählt. Der geschäftsführende Verbandsvorstand bleibt
bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied
des geschäftsführenden Verbandsvorstandes im Laufe der Amtsdauer aus,
können die übrigen Vorstandsmitglieder die frei gewordene Stelle in
einer Vorstandssitzung durch Zuwahl bis zum nächsten Verbandstag neu
besetzen, soweit es sich nicht um den Vorstand im Sinne des § 26 BGB
handelt.
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Der
Verbandsvorsitzende oder dessen Stellvertreter vertreten den Verband
jeder für sich allein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
Erklärungen die den Verband vermögensrechtlich verpflichten, sind schriftlich
abzugeben. Die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder ist bei Rechtsgeschäften
vermögensrechtlicher Art dahingehend beschränkt, daß zur Vornahme dieser
Geschäfte der Vorsitzende und ein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigt
sind.
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Ein
stellverstretender Verbandsvorsitzender vertritt den Vorsitzenden im
Fall der Verhinderung.
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Der
Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen oder nach
mündlicher oder schriftlicher Absprache, über die eine Niederschrift
anzufertigen ist. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich
statt. Der Verbandsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter beruft
eine Vorstandssitzung ein, sobald er es für erforderlich hält. Sie muß
innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder
des geschäftsführenden Verbandsvorstandes die Einberufung verlangen.
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Der
Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend
sind oder schriftlich abgestimmt haben. Beschlüsse des Vorstandes sind
mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Verbandsvorsitzenden.
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Über
die Vorstandssitzung ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen
ist.
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| § 11. Fachstellen |
- Es wird eine Fachstelle Ausstellungswesen für alle Belange philatelistischer
Wettbewerbsausstellungen eingerichtet.
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Bei
Bedarf werden für die direkte Betreuung der Mitgliedsgemeinschaften
der einzelnen Hauptbereiche der Philatelie
- traditionelle Philatelie,
- Postgeschichte,
- thematische Philatelie
eigene Fachstellen eingerichtet. Diese Fachstellen vertreten die besonderen
Belange ihrer Bereiche. Die Fachstellen können eigene Publikationen
herausgeben und dafür ein Entgeld erheben, das in einem gesonderten
Etat verwaltet wird.
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Die
Leiter und Leiterinnen der Fachstellen/Referate werden vom geschäftsführenden
Vorstand berufen.
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| § 12. Kassenprüfer |
- Sachliche und rechnerische Prüfung der Jahresrechnung und der Kassenangelegenheiten,
einschließlich der Etats der Fachstellen, findet alljährlich durch die
Kassenprüfer statt.
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Zwei
Kassenprüfer und ein Stellvertreter werden vom Verbandstag für vier
Jahre gewählt, sie dürfen weder dem geschäftsführenden Vorstand angehören,
noch eine Fachstelle leiten.
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Die
Kassenprüfer sind im Auftrag des Verbandstages zur jederzeitigen Prüfung
der Kassenunterlagen berechtigt.
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Die
Kassenprüfer haben dem Verbandstag über ihre Tätigkeit zu berichten
und das Ergebnis schriftlich niederzulegen.
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Die
Kassenprüfer haben sich zur Entlastung des Vorstandes zu äußern.
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| § 13. Satzungsänderungen |
- Satzungsänderungen können von den Mitgliedsgemeinschaften oder dem
Verbandsvorstand beantragt werden.
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Satzungsänderungsanträge
sind zusammen mit der Einladung und der Tagesordnung des Verbandstages
in vollem Wortlaut schriftlich mitzuteilen.
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Ober
den Antrag entscheidet der Verbandstag mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
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| § 14. Auflösung des Verbandes |
- Über die Auflösung des Verbandes kann nur auf einem, für diesen
Zweck besonders einberufenen, Verbandstag mit Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen entschieden werden, wenn mehr als die Hälfte
aller Mitglieder auf dem Verbandstag vertreten ist.
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Ist
dieser Verbandstag nicht beschlußfähig, so entscheidet ein zweiter,
innerhalb von zwei Monaten einzuberufender Verbandstag ohne Rücksicht
auf die Zahl der vertretenen Mitglieder ebenfalls mit Dreiviertelmehrheit.
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Im
Falle der Auflösung des Verbandes ist das vorhandene Verbandsvermögen
einer Organisation zur Förderung der Philatelie zuzuführen. Über die
Verwendung des Verbandsvermögens ist gleichzeitig mit einfacher Stimmenmehrheit
zu beschließen.
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| § 15. Schlußbestimmung |
Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, finden
die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht ergänzend Anwendung.
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Verbandes am 11.09.1993
in Kassel beschlossen. Sie wird beim Amtsgericht Göttingen in das Vereinsregister
eingetragen.
Bebra
den 18. August 1996 |
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Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V. |
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